Zugangsberechtigt ist, wer eine erfolgreich abgelegte IHK-Aufstiegsfortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachkaufmann oder eine vergleichbare kaufmännische Fortbildung nachdem Berufsbildungsgesetz nachweisen kann oder „…wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf eine andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.“ (Rechtsverordnung, v.12.Juli 2006, § 2)